Neues Sportfördergesetz für Thüringen beschlossen Übergangsregelung für das Jahr 2019

Veröffentlicht am 2.04.2019 im Bereich Aktuelles

Es ist vollbracht. Der Thüringer Landtag verabschiedete am 7. November 2018 ein neues Thüringer Sportfördergesetz. Es ist eines der modernsten in Deutschland. Der Landessportbund (LSB) Thüringen als einer der Hauptakteure sieht damit den Vereins- und Verbandssport gestärkt. Das bisher gültige Gesetz war auf dem Stand von 1994 und benötigte dringend Anpassungen, um die Rahmenbedingungen für die 3.394 Sportvereine mit ihren rund 367.000 Mitgliedern weiterhin bestmöglich zu gestalten.

Nutzung von Sportstätten für Vereine für Training und Wettkämpfe kostenfrei
Kernpunkt des neuen Sportfördergesetzes ist die generelle unentgeltliche Nutzung der Sportstätten öffentlicher Träger und zwar erweitert auf Wettkämpfe. Gültig ist diese gesetzliche Regelung ab dem Jahr 2020. Diese Forderung des LSB, die Kostenfreiheit für den Trainings-, Lehr- und auch für den Wettkampfbetrieb anzuwenden, wurde lange diskutiert. „Wir freuen uns sehr, dass es uns nun gelungen ist, die generelle kostenfreie Nutzung durchzusetzen, dies entlastet viele Thüringer Sportvereine und -verbände“, so LSB-Hauptgeschäftsführer Rolf Beilschmidt. Denn bisher mussten rund 30 bis 40 Prozent der Vereine Gebühren für den Trainingsbetrieb zahlen, trotz der bisher geltenden gesetzlichen Vorgabe zur „in der Regel“ kostenfreien Nutzung. So wurde „diese Regel“ zunehmend umgangen, was zu Belastungen führte, die die ehrenamtlich geführten Sportvereine nicht mehr stemmen konnten. Nun sollen die Kommunen ab 2020 eine Kompensation von fünf Millionen Euro jährlich für die Einnahmereduzierungen erhalten – dafür können Sportvereine endlich langfristig planen ohne zusätzliche Ausgaben. Eine Ausnahme bedauert Beilschmidt: „Es ist schade, dass die generelle Kostenfreiheit nicht für die Nutzung von Hallen- und Freibädern umgesetzt werden konnte“. Hier bleibt die Regelung zur „in der Regel“ kostenfreien Nutzung bestehen. Wichtig ist daher noch die klare Definition und konkrete Auslegung in einer Rechtsverordnung.
„Der 7. November 2018 war also ein guter Tag für den Thüringer Breiten- und Leistungssport“, blickt Beilschmidt nun auf eine „verlässliche Zukunftsperspektive“ voraus. „Thüringen ist und bleibt ein Sportland – dazu war ein neues Sportfördergesetz überfällig“. Das geänderte Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2019, die generelle Kostenfreiheit für die Nutzung von Sportstätten ab 2020. Zuvor besteht allerdings weiterhin für Vereine das Recht auf unentgeltliche Nutzung. Im Übergangsjahr sollen laut Gesetzgeber Altverträge, die Gebühren und Entgelte für die Nutzung von Sportstätten enthalten, nicht sofort ihre Gültigkeit verlieren, sondern auslaufen, um dann an die neue Gesetzeslage angepasst zu werden.

Fragen?
Bei Rückfragen und Problemen in der Anwendung des neuen Sportfördergesetzes für Thüringen können sich die Thüringer Tischtennis Vereine jederzeit an die TTTV-Geschäftsstelle wenden: Tel.: 0361 – 340 54 92 | Fax: 0361 – 340 54 77 | E-Mail: geschaeftsstelle@tttv.info.

Weitere Einzelheiten des neuen Gesetzes in der Zusammenfassung
Als weitere Neuerung des Gesetzes begrüßt der LSB die verpflichtende Aufgabe der Landkreise und Kommunen, spätestens alle zehn Jahre eine Sportstättenentwicklungsplanung zu beschließen und dabei die Kreis- und Stadtsportbünde als kompetente sportfachliche und sportpolitische Mitgestalter einzubeziehen. Auch die Bildung eines Landessportbeirates unterstützt der LSB Thüringen. Dieser soll das für den Sport zuständige Ministerium beraten. Neu ist auch die Einführung einer sogenannten Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen Politik und LSB

Text: LSB Thüringen